Es wurde für Ausserrayonkredite ein Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht. Damit hat der damalige Bankrat, d.h. die in den vorliegend massgebenden Jahren 2005 bis 2007 gewählten Bankräte, d.h. die vorliegend Beklagten 1 – 5, ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Wohl bestimmt Art. 3 Abs. 3 BankG, dass die Bank der EBK ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen sowie alle späteren Änderungen daran anzuzeigen hat, soweit diese den Geschäftszweck, den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation betreffen.