716a Abs. 1 Ziffer 1 OR eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Er liess ein bedeutendes Risikopotential offen respektive überliess ihm unübertragbar zustehende Regelungsaufgaben dem Ermessen der jeweils kreditsprechenden Instanzen respektive der Geschäftsleitung. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet war, wurden diese Mängel beim Ausserrayongeschäft behoben. Es wurde für Ausserrayonkredite ein Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht.