Mit den damals geltenden Regelungen waren diese beiden letztgenannten Voraussetzungen nicht genügend spezifiziert und damit deren Auslegung und Befolgung weitestgehend im Ermessen der jeweils kreditsprechenden Instanz. Für die Vergabe von Ausserrayonkrediten galten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Kreditvergaben im Stammeinzugsgebiet. Der Bankrat hatte es somit pflichtwidrig versäumt, die Voraussetzungen „keine besonderen Risiken“ und „keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus“ gemäss Art. 716a Abs. 1