aKBG und Art. 4 GOR nur soweit zulässig gewesen wären, als der Bank, erstens, daraus keine besonderen Risiken erwachsen würden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde. Diese Regelung basiert auf dem Gedanken der Staatsgarantie durch den Kanton. Die Bank soll mit einer Staatsgarantie gesicherte Mittel nicht ausserhalb des primären Geschäftsgebietes risikobehaftet anlegen dürfen. Mit den damals geltenden Regelungen waren diese beiden letztgenannten Voraussetzungen nicht genügend spezifiziert und damit deren Auslegung und Befolgung weitestgehend im Ermessen der jeweils kreditsprechenden Instanz.