hohen Ansprüchen zu genügen und sind prioritär auch bei der Beurteilung von Grössenrisiken“. Zudem sah die „Kompetenzordnung der J.______“ vom 1. Mai 2005 auf Stufe Bereichsleiter eine maximale Kreditkompetenz pro verbundene Gegenpartei von CHF 5 Mio. vor, davon CHF 2 Mio. pro Gegenpartei und maximal CHF 0.2 Mio. blanko. Jeweilige Beträge darüber mussten dem Kreditausschuss zum Entscheid vorgelegt werden, Klumpen über 10 % dem Bankrat. Mit diesen vom Bankrat erlassenen Regelungen mögen die Voraussetzungen der Kreditvergabe im Stammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR angepasst geregelt gewesen sein.