Innerhalb dieses rechtlichen Rahmens war es die im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR unübertragbare Aufgabe des Bankrates, die Geschäftstätigkeit der Klägerin zu organisieren und deren Strategie umzusetzen. Dazu erliess der Bankrat, gestützt auf Art. 15 lit. a aKBG, am 23. Dezember 2003 das Geschäfts- und Organisationsreglement GOR. Dieses wiederholte in Art. 4 wörtlich das bereits in Art. 3 aKBG festgelegte Geschäftsgebiet. Zudem hielt es fest: Art. 21 1 Die Bank kann Darlehen und Kredite ohne Deckung gewähren: …. d. anderen juristischen und natürlichen Personen sowie Personengesellschaften, die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten.