716a OR). In den vorliegend massgebenden Jahren 2005 – 2007 bildeten das Bankengesetz BankG (SR 952.0), konkretisiert durch die Bankenverordnung BAV (SR 952.02) und das damalige Kantonalbankgesetz des Kantons Glarus aKBG (GS IX B/31/1) den grundlegenden rechtlichen Rahmen der Klägerin. Dabei regelte Art. 3 aKBG das Geschäftsgebiet wie folgt: 1 Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte] sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.