716a Abs. 1 Ziffer 1 OR erklärt das Gesetz die Erteilung der nötigen Weisungen als unübertragbare Aufgabe des Bankrates. Unter diesen Begriff fallen die Festlegung der Strategie des Unternehmens innerhalb des statuarischen Zweckes sowie die Wahl der Mittel für die Zielerreichung und die Kontrolle der Zielkonformität der Handlungen der Geschäftsleitung. Die Durchsetzung der Strategie erfolgt durch den Erlass von Reglementen und Weisungen an die geschäftsführenden Organe (Watter/Roth/Pallanda, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 ff. zu Art. 716a OR).