Die Klägerin wirft den Beklagten 1 – 5 als damalige Bankräte vor, sie hätten trotz der risikoreichen Strategie keine Massnahmen zur Kontrolle dieser Risiken ergriffen. Sie hätten insbesondere das Ausserrayongeschäft nicht adäquat geregelt und den Kreditausschluss personell unausgewogen zusammengesetzt. Weiter hätten sie die Fehlentwicklungen bei den Kreditvergaben oder deren Anzeichen offenkundig nicht erkannt und gegenüber dem CEO, F.______, ein zu unkritisches Urteil gehabt, ihm in Verkennung seiner Möglichkeiten zu viel zugemutet und zugetraut und dabei nicht gemerkt, wie sie die Kontrolle verloren hätten. 17.1.1. Regelung Ausserrayongeschäft In Art. 716a Abs. 1