Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Kläger bzw. Geschädigte in das Tun bzw. Unterlassen des schädigenden Organs – ausdrücklich oder stillschweigend – eingewilligt hat. Solchen Einwilligungen sind allerdings Grenzen gesetzt, insbesondere auch durch zwingende Gesetzesbestimmungen und Kompetenzabgrenzungen zwischen den Organen. Auch das pflichtwidrige Verhalten muss der Kläger beweisen (Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 339 f. mit Hinweisen). 17.1. Pflichtverletzungen Bankrat Die Klägerin wirft den Beklagten 1 – 5 als damalige Bankräte vor, sie hätten trotz der risikoreichen Strategie keine Massnahmen zur Kontrolle dieser Risiken ergriffen.