Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 31 zu Art. 754 OR). Zur Beurteilung von unternehmerischen (Fehl-)Entscheiden wird vermehrt auch die sogenannte Business Judgement Rule beachtet. Danach soll hauptsächlich auf formale Kriterien abgestellt werden, ob ein formeller Entscheid vorlag, ob die Betroffenen ausreichend informiert waren, ob Alternativen in Erwägung gezogen und geprüft wurden usw. (vgl. Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 339 f.). Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Kläger bzw. Geschädigte in das Tun bzw. Unterlassen des schädigenden Organs – ausdrücklich oder stillschweigend – eingewilligt hat.