BGE 4C.201/2001). Den mit der Verwaltung und der Geschäftsführung befassten Personen, und damit vorliegend auch den Mitgliedern der Geschäftsleitung, ist namentlich dann eine Pflichtverletzung anzulasten, wenn sie aus Geschäftsmitteln leichtfertige Investitionen von erheblichem Ausmass vornehmen (Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich, 1987, S. 244 f.). Auch eigentliche Geschäftsentscheide können damit Pflichtwidrigkeiten im Sinne von Art. 754 OR darstellen (vgl. Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 31 zu Art.