Das Verhalten eines Bankratsmitgliedes wird deshalb mit demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Verfügt ein Bankratsmitglied in einem Fachbereich überdurchschnittliche Kenntnisse und ist dies der Gesellschaft bekannt, so ist für ihn in diesem Bereich ein höherer Massstab anzulegen (Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich, 1987, S. 238; BGE 4C.201/2001).