zu Art. 39 BankG). Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist stets ein pflichtwidriges Verhalten. Dabei werden an die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Bank erhöhte Anforderungen gestellt, indem sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten müssen. Die den mit der Verwaltung und Geschäftsführung befassten Personen auferlegten Pflichten sind von vielerlei Umständen abhängig. Ein allgemeines Pflichtenheft lässt sich daher nicht aufstellen. Grundlegend ist jedoch die Generalklausel von Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die geschäftsführenden Personen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen.