An den unter Ziffer 16.8. vorstehend nachgewiesenen Schaden sind somit keine Vorteile anzurechnen. 17. Voraussetzung Pflichtverletzung im Sinne von Art. 754 OR Aufgrund des allgemeinen Verweises in Art. 39 BankG auf das aktienrechtliche Verantwortlichkeitsrecht ist Art. 754 OR im Rahmen der Pflichten anzuwenden, welche durch die Organe zu erfüllen sind.