Allfällige vorgängige Zinserträge haben als mit der jeweiligen Forderung der Klägerin im Sinne der Kontokorrentabrechnung als verrechnet zu gelten. Dass der Klägerin durch ihre Expansionsstrategie bei anderen Kreditengagements offenbar hohe Gewinne angefallen sind, ist wohl möglich, steht jedoch nicht in einem rechtsgenügenden adäquaten Kausalzusammenhang mit den vorliegend thematisierten Kreditausfällen. Irgendeine Bereicherung der Klägerin im Zusammenhang mit den sechs vorliegend thematisierten Forderungsausfällen ist jedenfalls nicht ersichtlich. An den unter Ziffer 16.8. vorstehend nachgewiesenen Schaden sind somit keine Vorteile anzurechnen.