Doch ist es nicht als Vorteil zu betrachten, dass eine Organperson im Allgemeinen pflichtgemäss gehandelt und dadurch der Gesellschaft Erträge verschafft hat (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N. 64). Vorliegend begründet die Klägerin ihren Schaden mit Forderungsausfällen aus sechs konkreten Kreditengagements (siehe Ziffern 16.2 – 16.7 vorstehend). Dass im Zuge dieser Forderungsausfälle der Klägerin zugleich irgendwelche messbaren Vorteile angefallen wären, ist nicht ersichtlich. Allfällige vorgängige Zinserträge haben als mit der jeweiligen Forderung der Klägerin im Sinne der Kontokorrentabrechnung als verrechnet zu gelten.