Damit die Vorteilsanrechnung vorgenommen werden kann, muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Schadensverursachung und dem entstandenen Vorteil bestehen. Zudem ist eine Vorteilsanrechnung dann gerechtfertigt, wenn neben dem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vorteil eine Zusammengehörigkeit (sog. Kongruenz) gegeben ist (Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, Bern 2013, N. 27 und N. 30 ff. zu Art. 42 OR). Doch ist es nicht als Vorteil zu betrachten, dass eine Organperson im Allgemeinen pflichtgemäss gehandelt und dadurch der Gesellschaft Erträge verschafft hat (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N. 64).