16.9. Vorteilsanrechnung Im schweizerischen Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass gegebenenfalls eine Vorteilsanrechnung stattzufinden hat, wenn sonst eine Bereicherung des Geschädigten entstehen würde, was nicht Zweck des Haftpflichtrechts ist. Die Schadensberechnung muss deshalb sämtliche Komponenten (negative und positive) berücksichtigen, die aus dem Schadenereignis entstanden sind. Damit die Vorteilsanrechnung vorgenommen werden kann, muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Schadensverursachung und dem entstandenen Vorteil bestehen.