Indem diese Gelder bei der X.______ uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert. Die vorliegende Klage ist genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller Umstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der X.______ ein Gesamtschaden von CHF 2'210'820.34 und EUR 753'391.03 rechtsgenügend substantiiert nachgewiesen. 16.8. Nachgewiesener Schaden total Somit ist insgesamt folgender Schaden von der Klägerin nachgewiesen: