bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die X.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die gewährten Sicherheiten uneinbringlich sind. Der vorliegend behauptete Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung vorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der X.__