Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die gewährten Sicherheiten uneinbringlich sind. Der vorliegend behauptete Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung vorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der W.______ uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert. Die vorliegende Klage ist genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller Umstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der W.______ ein Gesamtschaden von CHF 9'589'021.75 und EUR 83'233.60 rechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.