In Anbetracht dieser Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die Klägerin EUR 350'000.— auch tatsächlich an V.______ ausbezahlt hat. Der vorliegend behauptete Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung eines vorgängig vereinbarten Darlehensvertrages. Indem dieses Geld bei V.______ uneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert. Die vorliegende Klage ist genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller Umstände ist der Klägerin somit aus dem Darlehensvertrag mit V.______ nachweislich ein Gesamtschaden von EUR 359'525.28 entstanden.