Die Parteien vereinbarten die Rückzahlung zwölf Monate nach Auszahlung. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 mahnte die Klägerin den Darlehensnehmer V.______ und forderte ihn auf, das Darlehen, inklusive sämtlicher aufgelaufener Zinsen, zu diesem Zeitpunkt EUR 359'754.70, bis spätestens 31. Oktober 2008 zurück zu zahlen. Sie wies V.______ auch darauf hin, dass seit Fälligkeit der Forderung bis zur Rückzahlung der vertraglich vereinbarte Verzugszins von 10.5 %, berechnet auf dem gesamten Ausstand, zur Anwendung komme. Am 25. November 2008 kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag und wies V.______ drauf hin, dass damit das Darlehen per sofort zur Rückzahlung fällig sei. Im selben Schreiben