_ uneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert. Die vorliegende Klage ist genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller Umstände ist der Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der U.______ nachweislich ein Gesamtschaden von CHF 1'060'911.65 entstanden. Der geforderte Mehrbetrag ist nicht nachgewiesen. 16.5. Forderungsausfall Kreditengagement V.______ Die Klägerin hat mit V.______ am 18. Oktober 2007 nachweislich einen Darlehensvertrag über EUR 350'000.— abgeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Rückzahlung zwölf Monate nach Auszahlung.