Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die zur Sicherstellung der Kredite geleistete Globalzession sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb der U.______ vom 19. Dezember 2007 und auch die Rangrücktrittsvereinbarung vom 19. Dezember 2007 uneinbringlich sind. Der vorliegend behauptete Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung eines vorgängig vereinbarten Rahmenkreditvertrages. Indem dieses Geld bei der U.______ uneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert.