__ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen. Der Umstand, dass vorliegend am 23. Februar 2010 der Konkurs über die U.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts, wurde doch das wiedereröffnete Konkursverfahren mit Verfügung vom 10. September 2013 wieder als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die zur Sicherstellung der Kredite geleistete Globalzession sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb der U.____