Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter: bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die U.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen.