Indem diese Gelder bei der T.______ uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert. Die vorliegende Klage ist genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2 vorstehend). In Anbetracht aller Umstände ist der Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit T.______ nachweislich ein Gesamtschaden von CHF 5'061'920.34 entstanden. Der geforderte Mehrbetrag ist nicht nachgewiesen. 16.4. Forderungsausfall Kreditengagement U.______ Die Klägerin hat mit der U.______, vormals [...], am 19. Dezember 2007 nachweislich einen Rahmenkreditvertrag über CHF 1.0 Mio. abgeschlossen. Im Konkursverfahren über die U.___