Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die T.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen. Der Umstand, dass vorliegend am 18. Februar 2009 der Konkurs über die T.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts, wurde doch das wiedereröffnete Konkursverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wieder als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.