Weitere Vorschriften zur Substantiierung der Klagebegründung enthält die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus nicht. Auch wenn vorliegend die Klagebegründung auf die Forderungseingabe an das Konkursamt verweist, lässt sich der Streitgegenstand genügend festlegen, zumal die Klägerin vorliegend eine Kopie dieser Forderungseingabe eingereicht hat. In Anbetracht aller Umstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der S.______ ein Gesamtschaden von CHF 16'000'574.40, EUR 200'919.96 und USD 1'788'520.60 rechtsgenügend substantiiert nachgewiesen. 16.3. Forderungsausfall Kreditengagement T.______ Die Klägerin hat mit der T.___