Der vorliegend behauptete Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung vorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der S.______ uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert. Die vorliegende Klage ist genügend substantiiert. Nach Art. 39 Ziff. 1 ZPO GL hat die Klagebegründung die bestimmte und vollständige Anführung der rechtserheblichen Tatsachen zu enthalten. Weitere Vorschriften zur Substantiierung der Klagebegründung enthält die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus nicht.