Der Umstand, dass vorliegend am 4. August 2009 der Konkurs über die S.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die zur Sicherstellung der Kredite gewährte Solidarbürgschaft von [...] uneinbringlich ist, zumal die Klägerin auch gegen ihn eine Forderung über EUR 359'525.28 offen hat (vgl. Ziffer 16.5 nachstehend). Der vorliegend behauptete Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung vorgängig vereinbarter Rahmenkredite.