ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die S.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen. Der Umstand, dass vorliegend am 4. August 2009 der Konkurs über die S.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts.