und N. 496 ff.). Soweit sich Ansprüche – wie vorliegend – auf das Bundeszivilrecht stützen, ergibt sich das anwendbare Beweismass primär aus dem bundesrechtlichen Regelbeweismass, wonach ein Beweis als erbracht gilt, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Das Bundesgericht spricht von der vollen Überzeugung nach objektiven Gesichtspunkten (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1442). Nach Art. 42 Abs. 2 OR ist der Schaden grundsätzlich ziffernmässig, also auf Franken und Rappen genau, zu beweisen.