Die Klägerin hat nach wie vor in erster Linie den Gesamtschaden zu substantiieren und dafür Beweis anzubieten. Dann liegt es am Gericht, die Mitwirkung sowohl der Klägerin wie im sachlich gebotenen Umfange auch der Beklagten für die Beschaffung der Prozessunterlagen insoweit zu fordern, als die Substantiierung und Beweisanträge für die weitere Entscheidung über die individuelle Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten nicht ausreichen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 371 ff. und N. 496 ff.).