An der für die Verhandlungsmaxime kennzeichnenden Substantiierungslast der Klägerin für das Prozessthema als solches und an der Beweislastverteilung ändert das Gesetz dadurch jedoch nichts. Die Klägerin hat nach wie vor in erster Linie den Gesamtschaden zu substantiieren und dafür Beweis anzubieten.