Dies entbindet die Klägerin davon, die je individuellen Pflichtverletzungen und Schadensbeiträge jedes Beklagten zu bestimmen und zu substantiieren. Die Klägerin hat nach dem „Grobstrahl-Prinzip“ zwar den Gesamtschaden darzustellen und das Zumutbare zur Individualisierung der Schadensbeiträge von Anfang an zu tun, aber die Bestimmung der individuellen Solidaritätsplafonds im „Feinstrahl“ – und damit die vor allem der individuellen Schadensverursachung und Pflichtversäumnisse – ist Sache des Gerichts. An der für die Verhandlungsmaxime kennzeichnenden Substantiierungslast der Klägerin für das Prozessthema als solches und an der Beweislastverteilung ändert das Gesetz dadurch jedoch nichts.