Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann die Klägerin jedoch bei mehreren Beklagten einen Gesamtschaden einklagen und vom Gericht verlangen, dass es im gleichen Verfahren für jeden einzelnen Beklagten die Ersatzpflicht – und damit den relevanten Schaden – festsetzt. Dies entbindet die Klägerin davon, die je individuellen Pflichtverletzungen und Schadensbeiträge jedes Beklagten zu bestimmen und zu substantiieren.