Dolge, in: Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 22 f. und S. 35). Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit ist nur der vom einzelnen Beklagten persönlich verursachte Schaden relevant. Entsprechend ist für jeden Beklagten einzeln ein Sockel solidarischer Haftung und allenfalls ein zusätzlicher Betrag individueller Schadenersatzpflicht festzustellen (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 7 zu Art. 759 OR). Die Klägerin muss im Prinzip mindestens den relevanten Schaden für jedes einzelne der haftpflichtigen Organmitglieder gesondert bestimmen und prozessual nachweisen. Gemäss Art.