Es genügt, wenn die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind. Bestreitet der Prozessgegner – wie vorliegend – das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und die Gegenpartei dagegen ihren Gegenbeweis antreten kann. Es besteht somit die Möglichkeit, Lücken in der Klage in einem zweiten Vortrag zu schliessen, was vorliegend die Klägerin in ihrer schriftlichen Replik vom 27. März 2013 denn auch getan hat.