Sie hat den Schaden grundsätzlich zu substantiieren und zu beziffern. Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsummiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, vorliegend aus Art. 754 OR und Art. 759 OR, und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen schon im ersten Tatsachenvortrag so korrekt formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann.