Ersatzpflicht nicht für die ganze Vermögensminderung, sondern nur für den vermeidbaren Schaden besteht. Das Organmitglied haftet nie für mehr als den Teil eines Schadens, der bei seiner Pflichterfüllung vermieden worden wäre (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 365 ff.). Behauptungs- und Beweislast treffen die Klägerin. Es ist ihre Sache, nicht nur den Schaden zu substantiieren und zu beweisen, sondern vor allem den für die Bestimmung der Ersatzpflicht rechtlich relevanten Schaden herauszuarbeiten. Sie hat den Schaden grundsätzlich zu substantiieren und zu beziffern.