Als Schaden gilt die eingetretene Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, in entgangenem Gewinn oder in eingetretenem Verlust bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis (Pflichtverletzung) hätte. Zu berücksichtigen sind der positive Schaden und der entgangene Gewinn (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 zu Art. 754 OR; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 73;