Auch führte die aufsichtsrechtliche Revisionsstelle in ihrem Bericht über die Aufsichtsprüfung an den Bankrat vom 3. Januar 2007 aus, dass H.______ per 1. August 2006 in die Geschäftsleitung der Klägerin berufen worden sei. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung zur vorliegend relevanten Zeit materielle Organe der Bank waren und damit – H.______ ab 1. August 2006 – der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR unterstanden. 16. Voraussetzung Schaden im Sinne von Art. 754 OR Als Schaden gilt die eingetretene Verminderung des Reinvermögens.