a aKBG und Art. 43 Abs. 1 GOR den Bankrat explizit als formelles Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank. Entsprechend waren die Beklagten 1 – 5 als gewählte Bankräte formelle Organe der Bank und unterstanden damit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR. Art. 12 lit. b GOR und Art. 73 Abs. 1 GOR bestimmen die Geschäftsleitung ausdrücklich als Organ der Bank für die Geschäftsführung. Die Geschäftsleitung bestand gemäss Art. 74 Abs. 1 GOR aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) und den weiteren, vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern.