Faktische Organe hingegen üben ohne entsprechende Delegation Organaufgaben einfach aus. Sie stehen in einem Sonderverhältnis zur Gesellschaft und erfüllen die sich daraus ergebenden Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis. Nur wer an Entscheidungen in einer Weise mitwirkt, die wesentlich über die Vorbereitung der Grundlagenbeschaffung hinausgeht, kann faktisches Organ sein (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 ff. zu Art. 754 OR). Vorliegend entspricht der Bankrat der Klägerin dem aktienrechtlichen Verwaltungsrat. So definieren auch Art. 12 lit. a aKBG und Art.