759 Abs. 1 OR auch im Aussenverhältnis jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (sog. differenzierte Solidarität). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Abs. 2). 15. Organe der Klägerin im Sinne von Art. 754 OR Im Lichte der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit stellt sich die Frage, ob die vorliegend Beklagten überhaupt Organe der Klägerin waren. Gemäss [...]