Voraussetzung einer Haftung ist weiter, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den Schaden verursacht hat, ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Bemessung des Schadenersatzes unterliegt den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 ff. zu Art. 754 OR). Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR auch im Aussenverhältnis jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (sog. differenzierte Solidarität).