41 OR, welche das Recht der Organverantwortlichkeit beherrscht. Unterlassungen sind dann pflichtwidrig, wenn eine spezifische Pflicht zum Handeln besteht. Weitere Voraussetzung ist ein Verschulden. Die Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsführung haften für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei ein objektiver Massstab anzulegen ist. Voraussetzung einer Haftung ist weiter, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den Schaden verursacht hat, ein adäquater Kausalzusammenhang.